Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 1/Jänner 2016

 

Im letzten Teil unserer Serie widmen wir uns weiteren Bezügen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses zur Auszahlung gelangen bzw. gegebenenfalls sogar vom Dienstgeber zurückverlangt werden können. Darüber hinaus beleuchten wir den Unterschied zwischen verjährten und verfallenen Entgeltansprüchen.

 

Gesetzliche Abfertigung

 

Abfertigung Alt: Sie gilt für alle Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben und soweit für die Zeit danach nicht durch einen Voll- bzw. Teilübertritt das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) zur Anwendung kommt.

Ein Abfertigungsanspruch gegenüber dem Dienstgeber entsteht, wenn das Dienstverhältnis mindestens drei Jahre gedauert hat und die Beendigungsart auszahlungsrelevant ist.

 

Abfertigung Neu (Betriebliche Vorsorge – BV): Das BMSVG gilt sowohl für alle ab 1.1.2003 beginnenden Dienstverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, als auch seit 1.1.2008 für freie Dienstverhältnisse. Dienstnehmer, die den Übertritt in das neue Abfertigungssystem vereinbaren, fallen ebenso in den Geltungsbereich.

 

Finanzierung der BV erfolgt dabei durch regelmäßige Beitragsleistungen des Dienstgebers an die jeweilige BV-Kasse, gegen die sich auch der Anspruch des Dienstnehmers richtet. Eine Verfügung (z. B. Auszahlung) über die Abfertigung ist grundsätzlich nur bei Vorliegen eines anspruchsberechtigenden Beendigungsgrundes sowie nach drei Einzahlungsjahren möglich.

Kein Abfertigungsanspruch besteht in beiden Systemen bei Kündigung durch den Dienstnehmer, verschuldeter Entlassung und unberechtigtem vorzeitigen Austritt. Die gesetzlichen Abfertigungen unterliegen nicht der Beitragspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG).

 

Sozialplanzahlungen

Bezüge, die der Dienstgeber nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen eines Sozialplanes (als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 Arbeitsverfassungsgesetz) leistet, sind in der Sozialversicherung beitragsfrei. Beiträge zur BV sind ebenfalls nicht zu entrichten.

Für Dienstnehmer, die der Abfertigung Alt unterliegen, fällt kein Dienstgeberbeitrag (DB), kein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und keine Kommunalsteuer an.

 

Karenzentschädigung

Mitunter kann im Dienstvertrag eine Konkurrenzklausel vereinbart werden, die den Dienstnehmer für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit einschränkt. Der Dienstgeber kann die durch die Klausel begründeten Rechte gegen den Dienstnehmer nicht geltend machen, wenn

  • der Dienstgeber durch schuldhaftes Verhalten den vorzeitigen Austritt oder die Kündigung des Dienstnehmers veranlasst oder
  • der Dienstgeber den Dienstnehmer ohne schuldhaftes Verhalten des Dienstnehmers kündigt (vgl. § 37 Abs. 1 und 2 Angestelltengesetz, § 2c Abs. 3 und 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG).

Leistet der Dienstgeber jedoch für die Dauer der Beschränkung eine Karenzentschädigung, kann er auf Einhaltung der Konkurrenzklausel bestehen. Dabei handelt es sich weder um eine Fortzahlung des Arbeitsentgeltes noch kommt es dadurch zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung. Derartige Zahlungen sind in der Sozialversicherung sowie in der BV beitragsfrei, aber sehr wohl DB-, DZ- und kommunalsteuerpflichtig.

Ausbildungskostenrückersatz

Rückersatzfähige Ausbildungskosten sind die vom Dienstgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Dienstnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Dienstgebern verwerten kann (vgl. § 2d Abs. 1 AVRAG). Dazu zählen beispielsweise Kurse von Schulungsanbietern.

Einschulungskosten, wie z. B. für Schulungen zur Benutzung eines bestimmten betriebsinternen Computerprogrammes, sind hingegen keine Ausbildungskosten und somit nicht rückforderbar.

Um als Dienstgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses einen Rückersatz verlangen zu können, sind – unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung – folgende Mindestanforderungen einzuhalten:

  • Schriftliche Rückzahlungsvereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer über eine konkrete  Ausbildungsmaßnahme.
  • Abschluss dieser Vereinbarung jedenfalls vor der Buchung der jeweiligen Ausbildung.
  • Angabe der genauen Höhe der Ausbildungskosten samt Aufschlüsselung nach Kurskosten, Reise- und Aufenthaltskosten, Prüfungsgebühren etc.
  • Angabe einer Bindungsdauer, innerhalb welcher der Dienstnehmer die Ausbildung zurückzuzahlen hat. Diese beträgt neuerdings maximal vier Jahre (bisher fünf Jahre; die seit 29.12.2015 geltende Änderung wurde im BGBl. I Nr. 152/2015 vom 28.12.2015 verlautbart). In Ausnahmefällen kann eine achtjährige Bindungsdauer vereinbart werden.
  • Vereinbarung einer Aliquotierung, da sich die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung mit Fortdauer der Bindung verringern muss (seit kurzem ist zwingend eine monatliche Aliquotierung vorgesehen; die seit 29.12.2015 geltende Änderung wurde im BGBl. I Nr. 152/2015 vom 28.12.2015 verlautbart).

 

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Rückzahlungsvereinbarung gänzlich rechtsunwirksam. Der Dienstnehmer muss somit die Ausbildungskosten nicht zurückzahlen.

Die Verpflichtung zum Ausbildungskostenrückersatz besteht insbesondere auch dann nicht, wenn

  • bei einem Minderjährigen nicht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt,
  • das Dienstverhältnis während der Probezeit oder durch Ablauf einer vereinbarten Befristung endet,
  • das Dienstverhältnis durch unbegründete Entlassung, begründeten vorzeitigen Austritt, Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Dienstgeberkündigung endet – es sei denn, der Dienstnehmer hat durch schuldhaftes Verhalten dazu begründeten Anlass gegeben (vgl. § 2d Abs. 3 und 4 AVRAG).

 

Nach Ansicht der Finanzbehörden hat der Dienstgeber beim Rückersatz zuzüglich zu den Ausbildungskosten die 20%ige Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Dies selbst dann, wenn das jeweilige Ausbildungsinstitut ursprünglich keine Umsatzsteuer verrechnet hat.

Hinweis:
§ 49 Abs. 3 Z 23 ASVG bestimmt, dass Beträge, die vom Dienstgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Dienstnehmers aufgewendet werden, nicht als beitragspflichtiges Entgelt zählen. Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung fallen nicht unter den Begriff Ausbildungskosten.

Alle Aufwendungen des Dienstgebers, die in erster Linie im Interesse des Dienstnehmers liegen (z. B. Führerschein der Gruppen A und B), sind beitragspflichtig.

Verjährung von Ansprüchen

Arbeitsrechtliche Ansprüche, die dem Dienstnehmer aus einem Dienstverhältnis gebühren, verjähren von Gesetzes wegen grundsätzlich nach drei Jahren. Verjährungs- bzw. Verfallsbestimmungen können in Gesetzen, Kollektivverträgen oder Dienstverträgen geregelt sein. Dies führt zwar nicht zum vollständigen Verlust seiner Ansprüche, jedoch kann er diese gegenüber dem Dienstgeber gerichtlich nicht mehr durchsetzen.

Auf Grund des sozialversicherungsrechtlichen Anspruchsprinzips unterliegen auch verjährte Entgeltansprüche der Beitragspflicht, da diese ebenso Bestandteil der Beitragsgrundlage sind.

Verfall von Ansprüchen

Während bei einer Verjährung nur das Klagerecht erlischt, kommt es bei einem Verfall zu einem gänzlichen Verlust der Ansprüche. Begleicht etwa der Dienstgeber (versehentlich) bereits verfallene Ansprüche (z. B. Lohn, Gehalt, Überstunden), kann er – im Gegensatz zur Verjährung – den Geldbetrag vom Dienstnehmer zurückfordern.

Auch verfallene Entgeltansprüche sind in der Sozialversicherung beitragspflichtig, da in diesen Fällen erneut das Anspruchsprinzip gilt.

Autor: Mag. Wolfgang Böhm/NÖGKK