Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen in € vorläufige und endgültige Mindestbeitragsgrundlage vorläufige und endgültigeHöchstbeitragsgrundlage
monatlich jährlich monatlich jährlich
Gewerbetreibende
425,70 5.108,40 ——— ———–
723,52 8.682,24 5.810,00 69.720,00
ab dem 3. Jahr – in der KV 425,70 5.108,40 5.810,00 69.720,00
ab dem 3. Jahr – in der PV 723,52 8.682,24 5.810,00 69.720,00
Sonstige Selbständige
mit oder ohne andere Einkünften 2) 425,70 5.108,40 5.810,00 69.720,00
  • Wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate keine Kranken- bzw Pensionsversicherung in der GSVG bestanden hat, bleibt die Beitragsgrundlage iHv 425,70 € pm fix, dh es erfolgt keine Nachbemessung.
  • Die große Versicherungsgrenze, wenn keine Nebentätigkeit ausgeübt wird, entfällt ab 2016.

 

Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage:(bis zum Vorliegen des Steuerbescheides für 2017): Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit lt
Steuerbescheid 2014+ in 2014 vorgeschriebene KV- und PV-Beiträge= Summex 1,077 (Inflationsbereinigung): Anzahl der Pflichtversicherungsmonate 2014

 

Beitragssätze Gewerbetreibende Sonstige Selbständige
9,33  € 9,33  € 9,33  €
Krankenversicherung                     7,65 %   7,65 %
Pensionsversicherung 18,50 % 3) 20,0 %   18,50 %
Gesamt 26,15 % 20,0 % 26,15 %
BV-Beitrag (bis Beitragsgrundlage) 1,53 % freiwillig 1,53 %
  • Der Beitragssatz zur Pension halbiert sich für Personen, die bereits Anspruch auf Alterspension haben, diese aber nicht beanspruchen. Die Halbierung erfolgt bei Frauen zwischen dem 60. und 63. Lj, bei Männern zwischen 65. und 68. Lj.

 

Mindest- und Höchstbeiträge in Absolutbeträgen (inkl UV)in € (ohne BV-Beitrag) vorläufigeMindestbeiträge vorläufige und endgültigeHöchstbeiträge
monatlich jährlich monatlich jährlich
Gewerbetreibende
Neuzugänger im 1. und 2. Jahr 1) 175,75 2.108,97 1.116,75 13.400,95
ab dem 3. Jahr 175,76 2.108,97 1.528,65 18.343,74
Sonstige Selbständige
mit oder ohne andere Einkünfte 120,65 1.447,81 1.528,65 18.343,74

 

Kammerumlage 2 – Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag

Steiermark Burgenland Salzburg Tirol Wien Kärnten Vorarlberg
0,39 % 0,44 % 0,42 % 0,43 % 0,40 % 0,40 % 0,41 % 0,39 % 0,36 %

Ausgleichstaxe 2017

Dienstgeber sind nach dem Behinderteneinstellungsgesetz verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen oder eine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Diese beträgt für jeden begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre:

bei 25 bis 99 Dienstnehmer 100 bis 399 Dienstnehmer ab 400 Dienstnehmer
pm / pro 25 DN 253 € 355 € 377 €