Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 12/Oktober 2016

 

Mit Beginn des Jahres 2017 gehört die tägliche Geringfügigkeitsgrenze (GFG) der Vergangenheit an. Ab diesem Zeitpunkt ist daher für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, nur mehr die monatliche GFG heranzuziehen. Die Neuregelung tritt mit 1.1.2017 in Kraft.

InfoDie mit Jahreswechsel in Kraft tretende Bestimmung lautet:

  • Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 425,70 (voraussichtlicher Wert 2017) gebührt.
  • Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.

Es ist zu prüfen:

  • Für welchen Zeitraum wurde das Dienstverhältnis abgeschlossen?
  • Wann beginnt oder endet das Dienstverhältnis?
  • Wie hoch ist das im Kalendermonat gebührende Entgelt?

Unbefristetes Dienstverhältnis

Bei einer auf unbestimmte Zeit vereinbarten Beschäftigung ist für die Beurteilung der Geringfügigkeit stets jenes Entgelt heranzuziehen, das für einen ganzen Kalendermonat gebührt bzw. gebührt hätte. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis (DV) untermonatig, ist daher nicht das für den Anfangs- oder den Beendigungsmonat tatsächlich ausbezahlte Entgelt ausschlaggebend, sondern das (vereinbarte bzw. hochgerechnete) Entgelt für einen ganzen Kalendermonat.

 

Für zumindest einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis

Für diese Beschäftigungsverhältnisse gelten dieselben “Geringfügigkeitsregeln” wie für unbefristete Dienstverhältnisse.

 

Für kürzer als einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis

Es ist immer jenes Entgelt heranzuziehen, das für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gebührt bzw. gebührt hätte.

 

Mehrere befristete Dienstverhältnisse beim selben Dienstgeber

Liegen mehrere Dienstverhältnisse zum selben Dienstgeber (DG) vor, sind diese stets getrennt zu betrachten.

 

Fallweise Beschäftigung

Bei der fallweisen (tageweisen) Beschäftigung ist zu beachten, dass jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten ist. Eine “Zusammenrechnung” hat daher nicht zu erfolgen.

Schutzmonat bei Wechsel von Voll- auf Teilversicherung

Treten bei einer Vollversicherung während des Kalendermonates durch Verringerung des Entgeltes die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung ein, endet die Vollversicherung erst am Ende des laufenden Monates.

Ist bereits am Ersten eines Beitragszeitraumes bekannt, dass ab diesem Zeitpunkt nur eine geringfügige Beschäftigung vorliegen wird, endet die Vollversicherung mit dem Ende des vorangegangenen Beitragszeitraumes.

Kommt es umgekehrt während einer geringfügigen Beschäftigung durch die Erhöhung des Entgeltes zum Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, tritt die Vollversicherung bereits mit Beginn des laufenden Kalendermonates ein.

Geringfügige Beschäftigung kürzer als einen Monat: Beitragsgruppen und Lohnzettel

Neue Beitragsgruppen

Für kürzer als einen Monat vereinbarte geringfügige Beschäftigungen sind ab 1.1.2017 die folgenden neuen Beitragsgruppen zu verwenden:

  • N14k: Geringfügig beschäftigte Arbeiter mit kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung.
  • N24k: Geringfügig beschäftigte Angestellte mit kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung.
  • L14k: Geringfügig Beschäftigte mit freiem Dienstvertrag und kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung (Arbeiter).
  • M24k: Geringfügig Beschäftigte mit freiem Dienstvertrag und kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung (Angestellte).
  • Alle vier genannten Beitragsgruppen mit Altersumstufung (“Befreiung vom Beitrag zur Unfallversicherung”): N14o, N24o, L14o, M24o.

Lohnzettel SV

Ab 1.1.2017 sind kürzer als einen Monat vereinbarte geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bei der Übermittlung der Lohnzettel SV eigens zu kennzeichnen.

Liegen mehrere derartige Beschäftigungsverhältnisse innerhalb eines Kalenderjahres beim selben Dienstgeber vor, ist für jedes Dienstverhältnis zeitraumbezogen ein Lohnzettel SV zu erstellen.

Eine Summierung der Beitragsgrundlagen darf nicht erfolgen.

Weitere Informationen zu diesem Thema folgen.

Autor: Wolfgang Mitterstöger/NÖGKK