Die erlassmäßig vom BMF eingeräumte Übergangsperiode, wonach bei Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht aus besonderen Gründen (wie zB zeitliche Lieferverzögerung oder Engpässe bei der Einschulung durch den IT-Fachmann) von finanzstrafrechtlichen Konsequenzen abzusehen ist, läuft mit Ende Juni 2016 ab.