Jedes Dienst- und Arbeitsverhältnis mit einem Dienstzettel
oder Dienst- und Arbeitsvertrag beginnen.
Unbedingt Dauer der Probezeit und
Kündigungsfristen vereinbaren.
Verträge grundsätzlich zumindest
1 mal befristen, halbes Jahr oder Jahr, somit ist eine Kündigung
zum Ablauf des Vertrages nicht notwendig, die vereinbarten oder
kollektivvertraglichen Kündigungsmöglichkeiten sind auch bei befristeten
Verträgen voll gültig
Bei jeder nicht fristgerecht ausgesprochenen
Kündigung müssen Sie damit rechnen, dass diese gerichtlich beeinsprucht
wird.
Kündigungen grundsätzlich nur schriftlich
aussprechen.
Falsch ausgesprochene Kündigungen
wirken meist wie ein berechtigter vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers.
Kündigungsfristen sind genau zu
beachten, diese sind in den jeweiligen Kollektivverträgen nachzulesen.
Im Zweifelsfall die Rechtsabteilung
Ihrer Interessensvertretung - die Kammer der gewerblichen Wirtschaft
oder Ihre Innung - kontaktieren, selbstverständlich wissen auch
wir in den meisten Fällen Bescheid.
Lohn- und Gehaltszettel monatlich
nachweislich an die Arbeitnehmer übergeben, ansonsten verjährt der
daraus resultierende Anspruch erst nach 3 Jahren und nicht nach
3 Monaten.
Keine Gefälligkeitslohn- und Gehaltsbestätigungen
ausstellen, Sie haften gegenüber Banken, Gerichten etc. dafür und
außerdem können z.B. falsch deklarierte Zulagen als Daueranspruch
durchgesetzt werden. Zum Beispiel
wurden
Diäten für Kraftfahrer, die als Zulagen
deklariert wurden, von der Arbeiterkammer auch für Sonderzahlungen
wie Urlaubzuschuss und Weihnachtsremuneration etc. eingefordert.
Wollen Sie Ihre Mitarbeiter belohnen,
gibt es sozialversicherungsfreie Möglichkeiten z.B. Geschenke, Gutscheine,
Kurse etc. - fragen Sie uns, wir helfen Ihnen gerne!
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wenden Sie sich bitte per
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